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   BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74   

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BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74 (https://dejure.org/1975,1434)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1975 - NotZ 11/74 (https://dejure.org/1975,1434)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 (https://dejure.org/1975,1434)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer zusätzlichen Notarstelle - Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar - Bestimmung der Dauer der Ortsansässigkeit im Rahmen der Notarsbestellung

Papierfundstellen

  • DNotZ 1976, 242
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 8/74

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss eines Senats für Notarangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74
    Da der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschluß des Senats vom 17. März 1975 - NotZ 8/74).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/73

    Annahme eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum

    Auszug aus BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74
    Die Wartezeit der Orts-(Bezirks-)Ansässigkeit soll gewährleisten, daß der um eine Notarstelle sich bewerbende Rechtsanwalt den örtlichen Gewohnheiten und Erfahrungen sowie den örtlichen Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht werden kann (vgl. Arndt, BNotO § 4 Anm. I S. 74/75; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Abweichend von dem Grundsatz, daß es bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 1975 - NotZ 8/74; vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 - und - NotZ 1/75), ist die Sachlage maßgeblich, die die Auswahlbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. BVerwGE 61, 176, 192; OVG Nordrhein-Westfalen VerwRspr. 31 (1980), 431 und DVBl. 1981, 1013) , sofern nicht nachträglich eingetretene Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die auch zum Erlöschen des Amtes (§ 47 BNotO), zum Amtsverlust (§ 49 BNotO) oder zur Amtsenthebung (§ 50 BNotO) führen müßten (vgl. BSGE 5, 238, 242), eingetreten sind.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Wurde, wie es der Antragsgegner getan hat, eine ortsbezogene Wartezeit geschaffen, so mußte deren Ausgestaltung allerdings geeignet sein, dem Anliegen einer solchen Wartezeit, der Erlangung einer hinreichenden Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Gewohnheiten und Verhältnissen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 18. Januar 1982, NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378; v. 6. Februar 1984, NotZ 13/83), Rechnung zu tragen.
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 1/75, DNotZ 1976, 244).

    In späteren Entscheidungen ist ausgeführt, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn zum Notar zu bestellen, komme es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74, unveröffentlicht; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGHZ 37, 179, 181 nur zur maßgebenden Rechtslage).

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Da darin keine inhaltliche Rechtsänderung liegt, die materielle Rechtslage vielmehr gleichgeblieben ist, kann die Neuregelung der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrundegelegt werden, ohne daß es einer Stellungnahme zu der in der Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärten Frage bedarf, ob von der Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder von der zur Zeit der Senatsentscheidung bestehenden auszugehen ist (vgl. einerseits Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47, 48 f.; dagegen BGHZ 37, 179, 181 - nur zur maßgeblichen Rechtslage -, Senatsbeschlüsse vom 17. März 1975 - NotZ 8/74 und vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides: Beschlüsse v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47 und 48 f; Zeitpunkt der Entscheidung des Senats: Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengeblieben im Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1 und im Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 12/76

    Formelle Anforderungen an die Anfechtung einer Rechtshandlung der

    Die 3jährige Wartezeit der Ortsansässigkeit soll u.a. gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramts hinreichend vertraut ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 = DNotZ 1975, 48, 49; vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 = DNotZ 1976, 242 und vom 27. Oktober 1975 - NotZ 1/75 = DNotZ 1976, 244).

    Die Wartezeit der 3jährigen Ortsansässigkeit soll in erster Linie sicherstellen, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhält nissen für die Ausübung des Notaramts hinreichend vertraut ist (BGH DNotZ 1975, 48, 49; 1976, 242 u. 244).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auch wenn man bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abstellt (so Senatsbeschl. v. 17. März 1975, NotZ 8/74; v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75; vgl. demgegenüber Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49), so gilt dies doch nur, wenn das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (BVerwGE 61, 176, 192; vgl. auch BVerwGE 39, 135, 139; Kopp, aaO, § 113 Rdn. 96; Redeker/von Oertzen aaO, § 108 Rdn. 22).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auch wenn man bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abstellt (so Senatsbeschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74 - v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 - vgl. demgegenüber Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 - DNotZ 1975, 48, 49), so gilt dies doch nur, wenn das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder zuläßt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (BVerwGE 61, 192 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79]; vgl. auch BVerwGE 39, 139 [BVerwG 09.12.1971 - VIII C 6/69]; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 113 Rdn. 96; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 108 Rdn. 22).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    Der Senat wendet auf die Verpflichtungsklage, mit der der Notarbewerber seine Bestellung zum Notar anstrebt, wie er in einem Beschluß vom 18. Juli 1994, NotZ 10/93, ausgesprochen hat, grundsätzlich das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Recht an (so schon, im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung, Beschlüsse v. 17. März 1975, NotZ 8/74; v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und 1/75; offen gelassen u.a. im Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 1994, 333 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    In der Rechtsprechung des Senats ist nicht für alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen abschließend geklärt, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar im Sinne einer Verpflichtungsklage angefochten wird (vgl. dazu BGH DNotZ 1975, 47 und 48 f.; BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75 - insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 10/93

    Standeswidrige Werbung eines Rechtsanwalts - Anfechtung der Ablehnung der

  • BGH, 28.11.1977 - NotZ 10/77

    Voraussetzungen der Bestellung eines Anwaltes zum Notar - Interesse der

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 6/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

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